Neues Gewaltschutzgesetz: Was sich ändert und wie Sie sich jetzt schützen können
Jede dritte Frau in Deutschland erlebt mindestens einmal in ihrem Leben körperliche oder sexualisierte Gewalt. Häusliche Gewalt ist eine Straftat. Das deutsche Recht gibt Betroffenen wirksame Schutzinstrumente an die Hand – und diese werden jetzt noch stärker.
Das Gewaltschutzgesetz
Das Gesetz gilt seit 2002 und ermöglicht es Betroffenen, beim Familiengericht ein Kontakt- und Näherungsverbot zu beantragen (§§ 1 ff. GewSchG). Das Gericht kann dem Täter verbieten, sich der Wohnung zu nähern oder Kontakt aufzunehmen – persönlich, telefonisch oder über Messenger – und die Wohnung der verletzten Person zuweisen (§ 2 GewSchG, § 1361b BGB). Ein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung ist nach § 4 GewSchG strafbar.
Was ändert sich?
Am 8. Mai 2026 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das den Schutz deutlich verstärkt. Ab dem 1. Juli 2027 können Familiengerichte den Täter verpflichten, eine elektronische Fußfessel nach dem „spanischen Modell“ zu tragen: Die GPS-Fußfessel des Täters kommuniziert mit einem Gerät, das die gefährdete Person bei sich trägt. Nähert er sich, werden Sie und die Polizei alarmiert. In Spanien ist nach vorliegenden Angaben seit 2009 keine Frau, die durch dieses System geschützt war, getötet worden.
Außerdem kann das Gericht den Täter zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training verpflichten, und die Höchststrafe für Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen steigt von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe.
Schon jetzt – noch vor Inkrafttreten des Gesetzes – wurde in Sachsen erstmals eine Fußfessel nach spanischem Modell zum Schutz einer Frau vor ihrem Ex-Mann eingesetzt.
Was tun, wenn Sie gerade Gewalt erleben?
Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei: 110. Rund um die Uhr, kostenlos, anonym und mehrsprachig hilft das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116 016.
Erstens: Polizei rufen – die Wohnung bleibt Ihnen
Sie müssen Ihre eigene Wohnung nicht verlassen. Die Polizei kann den Täter sofort aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und ihm die Rückkehr verbieten (Wohnungsverweisung). Die Dauer hängt vom Bundesland ab: In Nordrhein-Westfalen sind es 10 Tage, in anderen Ländern kann die Frist abweichen, häufig bis zu 14 Tage. In dieser Zeit sollten Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen – dann verlängert sich das Verbot bis zur gerichtlichen Entscheidung.
Verstößt der Täter gegen die polizeiliche Verfügung, kann die Polizei einschreiten – bis hin zur Ingewahrsamnahme. Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung ist dann eine Straftat (§ 4 GewSchG). Mehr dazu: Wichtige Änderung: Vorübergehende Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt in Deutschland.
Zweitens: Auskunftssperre im Melderegister
Wenn Sie umgezogen sind und befürchten, dass er Sie über die Meldebehörde findet, beantragen Sie eine Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz). Das ist kostenlos. Die Behörde gibt Ihre Adresse dann nicht an Dritte heraus. Die Sperre gilt zwei Jahre und kann verlängert werden.
Wohnen Sie in einem Frauenhaus, wird im Melderegister ein bedingter Sperrvermerk eingetragen (§ 52 BMG): Auskunft über Ihre Adresse wird nur erteilt, nachdem Sie angehört wurden. Über die Meldebehörde kann er Ihre Adresse nicht erfahren.
Drittens: Kein Ort, wohin? Das Frauenhaus
Frauenhäuser nehmen Frauen und Kinder rund um die Uhr auf. Die Adresse ist geheim und wird geschützt – auch in gerichtlichen und behördlichen Unterlagen.
Viertens: Scheidung ohne Trennungsjahr
Bei Gewalt müssen Sie das Trennungsjahr nicht abwarten. Möglich ist eine Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB). Wie das in der Praxis aussieht, lesen Sie im Beitrag „Ehemann verschwieg HIV und Hepatitis: Muss man das Trennungsjahr abwarten?“.
Bei schwerer Gewalt kann das Gericht den Versorgungsausgleich zugunsten des Täters ausschließen (§ 27 VersAusglG) – denn es wäre grob unbillig, das Opfer zu zwingen, seine Rentenanwartschaften mit dem zu teilen, der ihm das Leben zur Hölle gemacht hat.
Fünftens: Parallel Strafanzeige erstatten
Häusliche Gewalt ist strafbar: Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB). Strafverfolgung und zivilrechtlicher Schutz schließen sich nicht aus – sie wirken zusammen. Je mehr Instrumente Sie nutzen, desto wirksamer ist Ihr Schutz.
Lesen Sie auch: Deutschland stärkt den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt: Was ist das Gewaltschutzgesetz und welche Änderungen treten in Kraft und Die Top-5-Fehler beim Antrag auf Gewaltschutz beim Familiengericht in Deutschland.
Wenn Sie Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen, schnell einen Antrag beim Familiengericht zu stellen und alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu nutzen.
