Erbschaft ausschlagen in Deutschland: Form, Frist und Folgen
Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss dies formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklären (§ 1945 BGB). Eine einfache E-Mail oder ein gewöhnlicher Brief genügen nicht. Erben haben folgende Möglichkeiten:
Zwei Wege zur Ausschlagung
1. Persönlich beim Nachlassgericht: Sie können beim Nachlassgericht persönlich erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung wird dort zur Niederschrift aufgenommen und von Ihnen unterschrieben.
2. Über einen Notar: Sie können die Ausschlagung auch bei einem Notar erklären. Der Notar entwirft die Erklärung und beglaubigt Ihre Unterschrift. Wichtig: Die beglaubigte Erklärung muss innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
Die Frist beachten
Damit die Ausschlagung wirksam ist, müssen nicht nur die Form, sondern auch die Frist eingehalten werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfahren hat (§ 1944 BGB). Läuft die Frist ungenutzt ab, gilt die Erbschaft als angenommen.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Ausschlagung und Pflichtteil
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteil. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: etwa wenn der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist (§ 2306 BGB) oder wenn ein Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). In diesen Fällen kann der Pflichtteil trotz Ausschlagung verlangt werden. Vor einer Ausschlagung sollte deshalb immer geprüft werden, ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Folgen der Ausschlagung
Schlägt ein Erbe aus, fällt sein Anteil demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Das kann ein Erbe aus dem Testament oder ein gesetzlicher Erbe sein.
Schlagen alle Erben aus, erbt der Staat als sogenannter Fiskalerbe (§ 1936 BGB). Er haftet gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen nur mit dem Nachlass, also nur für die Schulden, die aus dem vorhandenen Vermögen beglichen werden können.
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Sie überlegen, eine Erbschaft auszuschlagen, oder die Frist läuft bereits? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir prüfen, ob die Ausschlagung in Ihrem Fall sinnvoll ist, und achten auf die Fristen.
