Kind schaut aus einem Umzugskarton – Umzug mit dem Kind nach der Trennung

Umzug mit dem Kind in eine andere Stadt: Wann ist eine Gerichtsentscheidung nötig?

Nach der Trennung der Eltern kommt es nicht selten vor, dass ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt ziehen möchte. Grund kann eine neue Arbeitsstelle, eine veränderte Wohnsituation oder die Einschulung des Kindes an einer neuen Schule sein.

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (gemeinsames Sorgerecht) und widerspricht der andere Elternteil dem Umzug, sollte die Entscheidung nicht eigenmächtig getroffen werden. Eine wesentliche Änderung des Wohnorts des Kindes kann die Rechte beider Eltern und die Interessen des Kindes selbst berühren.

In dieser Situation ist das Familiengericht anzurufen. Das Gericht kann einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen und damit die rechtliche Grundlage für den Umzug schaffen.

Besondere Bedeutung hat das beim Umzug in eine andere Stadt, wenn die Entfernung den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich einschränkt.

Ummeldung und Schulanmeldung ersetzen keine Gerichtsentscheidung

Besonders brisant wird das Problem oft kurz vor Beginn des Schuljahres. Ein Elternteil möchte das Kind an der neuen Adresse anmelden und an einer Schule einschulen, der andere Elternteil ist mit dem Wohnortwechsel jedoch nicht einverstanden.

Schulamt und Schulaufsicht können in diesem Fall die Entscheidung des Familiengerichts nicht ersetzen. Sie sind nicht befugt, den Streit der Eltern über den Wohnort des Kindes zu entscheiden oder faktisch festzulegen, bei wem und wo das Kind leben soll.

Eine bloße Ummeldung an der neuen Adresse reicht deshalb nicht aus, um den Streit zwischen den Eltern zu lösen. Fehlt die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung, muss die Frage zuvor beim Familiengericht geklärt werden.

Was tun bei einem dringenden Umzug?

Muss die Entscheidung vor Beginn des Schuljahres oder in einer anderen eilbedürftigen Situation fallen, kann beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Das Gericht bewertet die Situation nach dem Kindeswohl. Von Bedeutung können das Alter des Kindes, seine Bindung an die Eltern, das soziale Umfeld, der Besuch von Schule oder Kindergarten, die Entfernung zwischen den Wohnorten und die Möglichkeit sein, den regelmäßigen Umgang mit dem anderen Elternteil aufrechtzuerhalten.

Erst die Gerichtsentscheidung – dann der Umzug

Ist der andere Elternteil mit dem Umzug des Kindes nicht einverstanden, ist es nicht ratsam, zuerst umzuziehen und sich erst danach an das Gericht zu wenden. Der vollzogene Umzug beseitigt den bestehenden Streit nicht und kann die Situation zusätzlich erschweren.

Rechtlich sicherer ist es, die Grundlage für den Umzug im Voraus zu klären und bei Bedarf eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.

Geht es um den Wohnort des Kindes, gilt ein einfacher Grundsatz: erst die Gerichtsentscheidung – dann der Umzug.

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Sie planen einen Umzug mit dem Kind, der andere Elternteil ist dagegen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir bereiten den Antrag beim Familiengericht vor, bei Bedarf im Eilverfahren.