Scheidung in Deutschland: Was Sie wissen sollten
Wenn Sie sich entschieden haben, sich in Deutschland scheiden zu lassen, sollten Sie sich frühzeitig mit dem Ablauf des Verfahrens, den Fristen und den damit verbundenen Fragen vertraut machen. Ich begleite Mandantinnen und Mandanten in allen Phasen des Scheidungsverfahrens: von der ersten Beratung und der Festlegung des Trennungszeitpunkts über den Scheidungsantrag beim Familiengericht bis zum Abschluss des Verfahrens.
Scheidung nur über das Familiengericht
Eine Scheidung ist in Deutschland nur durch das Familiengericht möglich. Der Scheidungsantrag muss durch eine Anwältin oder einen Anwalt gestellt werden, da in Scheidungssachen Anwaltszwang besteht.
Das Trennungsjahr
In der Regel müssen die Ehegatten vor dem Scheidungsantrag mindestens ein Jahr getrennt leben. Getrenntleben bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von ihnen erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Unter bestimmten Umständen können Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben – wenn sie getrennt wirtschaften, in getrennten Räumen schlafen und tatsächlich nicht mehr als Ehepaar zusammenleben.
Den Trennungszeitpunkt festhalten
Der Beginn des Getrenntlebens sollte möglichst genau bestimmt und dokumentiert werden. Dazu können Sie Ihrem Ehegatten eine schriftliche Nachricht oder einen Brief schicken, in dem Sie erklären, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist und Sie ab einem bestimmten Datum getrennt leben. Dieses Datum ist für das Scheidungsverfahren wichtig und kann auch für vermögensrechtliche Fragen von Bedeutung sein.
Wenn der andere Ehegatte zustimmt – oder widerspricht
Wollen nach einem Trennungsjahr beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, gilt das Scheitern der Ehe grundsätzlich als festgestellt. Widerspricht der andere Ehegatte, ist eine Scheidung in den meisten Fällen nach drei Jahren Getrenntleben möglich.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
In Ausnahmefällen kann die Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dafür muss nachgewiesen werden, dass die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Frist für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das kann etwa bei schwerer Gewalt, ernsthaften Drohungen oder anderem besonders schwerwiegendem Verhalten der Fall sein. Der bloße Wunsch, die Ehe schneller zu beenden, oder das Getrenntleben allein reichen dafür nicht aus.
Beispiele aus der Praxis: Scheidung, wenn der Ehemann HIV und Hepatitis verschwiegen hat; Schutz vor häuslicher Gewalt.
Kinder: Aufenthalt, Umgang, Sorgerecht
Eine Scheidung betrifft nicht nur die Auflösung der Ehe. Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, müssen der Aufenthalt des Kindes, der Umgang und die elterliche Sorge rechtzeitig geklärt werden. Die Scheidung allein beendet die gemeinsame elterliche Sorge nicht. Können sich die Eltern nicht einigen, können diese Fragen gesondert dem Familiengericht vorgelegt werden, das sich vorrangig am Kindeswohl orientiert.
Unterhalt, Vermögen, Versorgungsausgleich, Wohnung
Je nach Situation sind außerdem Ansprüche auf Kindes- oder Ehegattenunterhalt, die Aufteilung von Vermögen und Schulden, Rentenanwartschaften, die Ehewohnung und der Hausrat zu prüfen. Diese Fragen werden nicht immer automatisch mit der Scheidung geregelt. Deshalb ist frühzeitig zu klären, welche Ansprüche gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren geltend gemacht und welche gesondert verfolgt werden sollten.
Die Erstberatung
In der Erstberatung analysiere ich Ihre familiäre Situation, kläre den Beginn des Getrenntlebens, ob Kinder, Vermögen und Schulden vorhanden sind, und ob Unterhaltsansprüche bestehen oder dringende Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Anschließend erläutere ich Ihnen das weitere Vorgehen, die erforderlichen Unterlagen, die voraussichtlichen Kosten und die rechtlichen Risiken.
Alle Bereiche des Familienrechts: Fachanwältin für Familienrecht.
Die Beratung ist auf Deutsch und auf Russisch möglich.