Grossmutter und Kind halten sich an den Haenden – Sorgerecht nach dem Tod eines Elternteils

Können Sie im Voraus bestimmen, bei wem Ihr Kind nach Ihrem Tod leben wird?

Viele Eltern sind überzeugt, dass dies möglich ist. Das deutsche Familienrecht kann jedoch anders entscheiden.

„Ich habe alles getan, damit meine Tochter nicht allein bleibt“ – so dachte vermutlich die Mutter, als sie kurz vor ihrem Tod eine Notarin aufsuchte und eine Sorgerechtsverfügung errichtete. Sie war sicher, dass ihr letzter Wille umgesetzt wird.

Nach ihrem Tod kam jedoch alles ganz anders.

Ein Fall aus der Praxis

Vor einigen Jahren wandte sich eine Frau aus Lettland an mich – die Schwester der Verstorbenen. Ihre Nichte, eine Grundschülerin, wurde nach dem Tod der Mutter unverzüglich vom Jugendamt in Obhut genommen.

Die Mutter hatte ihre Tochter allein erzogen. Der Vater des Kindes hatte über viele Jahre keinerlei Anteil an ihrem Leben genommen, weder zur Mutter noch zur Tochter Kontakt gehalten und war nicht sorgeberechtigt.

Kurz vor ihrem Tod ließ die Mutter eine Sorgerechtsverfügung notariell beurkunden.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Es handelt sich um eine notariell beurkundete Verfügung, in der ein Elternteil benennen kann, wem er die Erziehung und Betreuung seines minderjährigen Kindes nach dem eigenen Tod anvertrauen möchte. Viele nehmen irrtümlich an, ein solches Dokument sei für das Gericht bindend.

Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gericht muss den letzten Willen der Eltern zwar berücksichtigen, seine Entscheidung trifft es aber ausschließlich nach dem Kindeswohl.

Warum das Jugendamt eine andere Position vertrat

In ihrer Verfügung hatte die Mutter bestimmt, dass die Tochter nach ihrem Tod zur Großmutter und zur leiblichen Tante nach Lettland ziehen sollte. Die Familie lebte in geordneten Verhältnissen und war bereit, das Kind aufzunehmen. Darüber hinaus hatte die Großmutter vorsorglich ein Testament errichtet, nach dem die Enkelin eine ihrer Wohnungen erben sollte.

Man könnte meinen, die Mutter habe an alles gedacht. Das Jugendamt vertrat jedoch eine völlig andere Auffassung.

Es machte geltend, das Mädchen sei in Deutschland geboren, habe hier sein ganzes Leben verbracht, besuche eine deutsche Schule, spreche kaum Lettisch und Russisch, und sein gesamtes Lebensumfeld – Freundinnen und Freunde, Schule und vertraute Umgebung – befinde sich in Deutschland.

Es begann ein langwieriges Gerichtsverfahren in Oldenburg. Besonders bemerkenswert war, dass der Vater des Kindes zu keinem einzigen Termin erschien und überhaupt kein Interesse am Schicksal seiner eigenen Tochter zeigte.

Stattdessen trat unerwartet eine enge Freundin der verstorbenen Mutter auf. Sie beantragte, zur Vormundin bestellt zu werden, räumte jedoch sogleich ein, das Mädchen nicht dauerhaft bei sich aufnehmen zu können, da sie im Schichtdienst arbeite und sich nur an den Wochenenden um das Kind kümmern könne.

Was das Kind selbst sagte

Dann kam der Tag, an dem das Gericht das Mädchen persönlich anhörte. Gerade ihre Worte kamen völlig überraschend. Sie sagte, sie wolle in Deutschland bleiben. Hier seien ihre Freundinnen und Freunde, ihre Schule und ihr ganzes Leben.

Das Mädchen erzählte, sie habe die enge Freundin ihrer Mutter sehr lieb und wünsche sich, bei ihr zu leben, weil diese ihr stets mit Wärme und Fürsorge begegnet sei.

Außerdem berichtete sie ganz gelassen, sie habe in der Einrichtung bereits viele Freundinnen und Freunde gefunden, spiele gern mit ihnen und verbringe gern Zeit mit ihnen.

Diese Worte waren nicht nur für mich und meine Mandantin – die leibliche Tante des Mädchens – ein echter Schock, sondern auch für das Gericht selbst.

Wir waren überzeugt gewesen, dass ein Kind, das jeden Sommer mit der Mutter bei Großmutter und Tante in Lettland verbracht hatte, gerade bei ihnen leben wollen würde. Es kam jedoch anders. Das Mädchen erklärte kategorisch, es wolle nicht nach Lettland ziehen.

In diesem Moment wurde deutlich, wie unvorhersehbar solche Verfahren sind. Erwachsene schmieden im Voraus Pläne, errichten notarielle Urkunden und sind sicher, an alles gedacht zu haben. Ein Kind kann die Situation jedoch völlig anders wahrnehmen.

Genau deshalb wurde seine Meinung zu einem der zentralen Gesichtspunkte, die das Gericht neben der Stellungnahme des Jugendamtes, der Auffassung der Angehörigen und dem Inhalt der notariellen Verfügung bewertet hat.

Was dieser Fall zeigt

Selbst wenn Eltern vorsorglich eine Sorgerechtsverfügung errichten, bedeutet das nicht, dass das Kind zwingend zu der darin benannten Person kommt. Ein Kind lässt sich nicht „vererben“ wie eine Wohnung oder ein Bankkonto.

Nach dem Tod der Eltern bewertet das Familiengericht jedes Mal sämtliche Umstände neu und entscheidet allein unter einem Gesichtspunkt: Was entspricht in diesem Moment tatsächlich dem Wohl des Kindes?

Aus diesem Grund kann selbst ein notariell beurkundeter letzter Wille der Eltern unerfüllt bleiben.

Lesen Sie auch: weitere Beiträge zum Umgangs- und Sorgerecht.

Wenn Sie die Zukunft Ihres Kindes vorsorglich regeln möchten oder bereits in einer vergleichbaren Situation sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir entwickeln eine Lösung, die tatsächlich trägt.