Elternteil und Kind gehen Hand in Hand – Kindergeld im paritaetischen Wechselmodell

Wer hat Anspruch auf das Kindergeld im paritätischen Wechselmodell?

Erziehen Eltern ihr Kind nach Trennung oder Scheidung im paritätischen Wechselmodell, entsteht häufig Streit darüber, wer das Kindergeld beziehen soll. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.

Was das OLG Frankfurt am Main entschieden hat

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2026 (Az. 6 UF 69/26) bestätigt wichtige Grundsätze:

  • Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen, geht das Gericht davon aus, dass jeder von ihnen das Kindergeld im Interesse des Kindes verwenden kann.
  • Allein die höheren oder geringeren Einkommensverhältnisse eines Elternteils rechtfertigen keine Übertragung der Kindergeldbezugsberechtigung.
  • Ebenso wenig sind die Aufwendungen des jeweiligen Elternteils für das Kind oder Fragen des unterhaltsrechtlichen Ausgleichs ausschlaggebend. Diese Fragen sind gesondert im Unterhaltsrechtsverhältnis zu klären.
  • Fehlen gewichtige Gründe für eine Änderung der bestehenden Handhabung, gilt der Kontinuitätsgrundsatz: Die Bezugsberechtigung verbleibt bei dem Elternteil, der das Kindergeld bereits bisher bezogen hat.

Warum das für Beamte besonders wichtig ist

Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Bezugsberechtigung erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Insbesondere bei Beamten kann gerade der Kindergeldbezieher zusätzlich den Familienzuschlag für Kinder erhalten, dessen Höhe das Kindergeld selbst deutlich übersteigen kann.

Was das in der Praxis bedeutet

Erziehen die Eltern ihre Kinder im Wechselmodell, lässt sich der Kindergeldbezug in der Regel nicht allein deshalb übertragen, weil ein Elternteil ein höheres Einkommen hat oder die Verteilung der Kosten für ungerecht hält.

Sind mit dem Kindergeldbezug jedoch weitere Leistungen verbunden – etwa der Familienzuschlag, der Kinderzuschlag oder andere Sozialleistungen –, müssen sämtliche finanziellen Folgen berücksichtigt werden. In einzelnen Fällen, insbesondere bei mehreren Kindern, kann eine Aufteilung der Bezugsberechtigung zwischen den Eltern nach einzelnen Kindern eine mögliche Lösung sein, sofern dies mit dem Gesetz und den Umständen des konkreten Falls vereinbar ist.

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Wenn bei Ihnen Streit über die Kindergeldbezugsberechtigung besteht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir prüfen Ihre Situation unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Leistungen.