Couple loading luggage into a blue car

Darf man mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland reisen?

Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um eine Urlaubsreise oder einen dauerhaften Umzug handelt.

1. Urlaubsreise mit dem Kind

Reise innerhalb der Europäischen Union

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und hat der andere Elternteil lediglich ein Umgangsrecht — etwa an den Wochenenden —, ist für eine Urlaubsreise innerhalb der EU grundsätzlich keine gesonderte Zustimmung erforderlich. Allerdings gilt: Der andere Elternteil muss rechtzeitig über die Reise informiert werden, und es ist eine Einigung über die Verlegung etwaig betroffener Umgangstermine herbeizuführen (§ 1687 Abs. 1 BGB — Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens).

Reise in Drittstaaten (außerhalb der EU)

Hier ist die Rechtslage anders. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB, die der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf. Kann die Zustimmung nicht einvernehmlich erlangt werden, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).

2. Dauerhafter Umzug ins Ausland

Ein dauerhafter Umzug mit dem Kind ins Ausland ist keine Alltagsentscheidung, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die den Lebensmittelpunkt des Kindes grundlegend verändert.

Stimmt der andere Elternteil zu, muss diese Zustimmung notariell beurkundet werden.

Liegt keine Zustimmung vor, darf das Kind nicht eigenmächtig ins Ausland verbracht werden. In diesem Fall muss die Angelegenheit vor dem Familiengericht geklärt werden. Das Gericht prüft, ob der Umzug dem Kindeswohl entspricht (§§ 1628, 1671 BGB).

Welche Faktoren berücksichtigt das Gericht?

Bei der Entscheidung über einen Auslandsumzug berücksichtigt das Familiengericht eine Vielzahl von Faktoren:

  • die Bindung des Kindes zum anderen Elternteil
  • die Lebensbedingungen im Zielland
  • Schule, Sprache und soziales Umfeld
  • die Möglichkeit, den Kontakt zum anderen Elternteil aufrechtzuerhalten

Ein eigenmächtiger Umzug mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben — einschließlich einer Rückführungsanordnung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) sowie strafrechtlicher Konsequenzen gemäß § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger).