Mutter haelt ihr Kind schuetzend im Arm – Kinderschutz bei haeuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt: So schützen Sie nicht nur sich selbst, sondern auch Ihr Kind

Viele Betroffene häuslicher Gewalt gehen davon aus, dass die vom Gericht angeordneten Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz automatisch auch für die gemeinsamen Kinder gelten. Das ist nicht der Fall.

Der Schutz eines Erwachsenen vor Gewalt und der Schutz eines Kindes sind unterschiedliche rechtliche Instrumente. Sind in einer Situation häuslicher Gewalt auch gemeinsame Kinder betroffen, muss deshalb gesondert geprüft werden, ob ihr körperliches oder seelisches Wohl gefährdet ist und ob die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen.

Kinderschutz nach § 1666 BGB

§ 1666 BGB gibt dem Familiengericht weitreichende Möglichkeiten, ein Kind bei einer Kindeswohlgefährdung zu schützen.

Ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht in der Lage oder nicht bereit, die Gefahr abzuwenden, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes treffen.

Je nach Situation kann das Gericht zum Beispiel den Kontakt des Kindes zu einem Elternteil einschränken oder untersagen, bestimmte Bedingungen für den Umgang festlegen, bestimmte Handlungen verbieten oder andere Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, sind auch einschneidendere Maßnahmen bis hin zur Trennung des Kindes von einem Elternteil möglich.

Der Katalog der möglichen Maßnahmen ist dabei nicht abschließend. Entscheidend ist, welche Maßnahmen im konkreten Fall zum Schutz des Kindes notwendig sind.

Das Kind muss nicht selbst Opfer körperlicher Gewalt sein

Für die Anwendung des § 1666 BGB ist es nicht erforderlich, dass das Kind selbst körperlich angegriffen wurde.

Kinder können bereits dadurch erheblich leiden und gefährdet sein, dass sie regelmäßig Gewalt zwischen den Eltern miterleben. Das Miterleben von Drohungen, Demütigungen, körperlicher Gewalt oder anderen Formen häuslicher Gewalt kann sich negativ auf die seelische und emotionale Verfassung des Kindes auswirken.

Eine Kindeswohlgefährdung kann auch dann vorliegen, wenn ein Elternteil das Kind bedroht, es unter starken psychischen Druck setzt, es als Druckmittel gegen den anderen Elternteil benutzt oder es ständig in den Konflikt der Erwachsenen hineinzieht.

Gerade deshalb muss in Fällen häuslicher Gewalt gesondert bewertet werden, wie sich das Geschehen auf die gemeinsamen Kinder auswirkt.

Ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz schützt das Kind nicht automatisch

Ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz dient in erster Linie dem Schutz der betroffenen Person. Er bedeutet nicht automatisch, dass die gerichtlich angeordneten Verbote auch für die gemeinsamen Kinder gelten.

Besteht eine Gefahr für das Kind, müssen zusätzlich Maßnahmen nach § 1666 BGB geprüft werden.

Das Familiengericht kann aus unterschiedlichen Quellen von einer möglichen Kindeswohlgefährdung erfahren – etwa durch einen Elternteil, das Jugendamt, Zeugen, die Polizei oder aus den Akten eines bereits laufenden Familien- oder Strafverfahrens.

Liegen Anhaltspunkte vor, ist das Familiengericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich sind.

Worauf es bei häuslicher Gewalt besonders ankommt

Kam es in der Familie zu häuslicher Gewalt und gibt es gemeinsame Kinder, genügt es nicht, nur den Schutz des betroffenen Elternteils in den Blick zu nehmen.

Es muss auch geklärt werden, wie sich das Geschehen auf die Kinder ausgewirkt hat. Von Bedeutung können konkrete Umstände sein: War das Kind bei der Gewalt anwesend, hat es körperliche Angriffe gesehen oder Drohungen gehört, wurde es selbst bedroht oder unter Druck gesetzt, hat ein Elternteil versucht, das Kind als Druckmittel gegen den anderen einzusetzen?

Für das Familiengericht können außerdem Polizeianzeigen, ärztliche Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Zeugenaussagen, Unterlagen des Jugendamtes und andere Beweismittel von Bedeutung sein.

Je konkreter die bestehende Gefahr für das Kind beschrieben und je besser sie durch Beweise belegt ist, desto leichter kann das Gericht die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen beurteilen.

Handeln Sie rechtzeitig

In Fällen häuslicher Gewalt ist stets nicht nur der Schutz des betroffenen Elternteils nach dem Gewaltschutzgesetz zu prüfen, sondern auch die Notwendigkeit eigenständiger Maßnahmen zum Schutz der gemeinsamen Kinder.

§ 1666 BGB ist ein eigenständiges und wichtiges Instrument des Kinderschutzes im deutschen Familienrecht. Er gibt dem Familiengericht weitreichende Möglichkeiten, auf eine Kindeswohlgefährdung zu reagieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind und gemeinsame Kinder haben, sollten Sie sich so früh wie möglich von einer Anwältin für Familienrecht beraten lassen. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche rechtlichen Schritte Ihre Sicherheit und die Ihrer Kinder gewährleisten.

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Wenn Sie und Ihre Kinder in Gefahr sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir bewerten die Situation und bereiten die notwendigen Anträge beim Familiengericht vor.