Strafrecht in Deutschland: Wann gibt es einen Pflichtverteidiger und wer zahlt seine Kosten?
In Deutschland glauben viele, ein „Staatsanwalt-Anwalt“ sei ein kostenloser Anwalt vom Staat. Im Strafrecht ist es jedoch ganz anders geregelt. Der sogenannte Pflichtverteidiger wird nicht wegen fehlenden Geldes des Beschuldigten bestellt, sondern in den Fällen, in denen die Mitwirkung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Gründe sind in § 140 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Ein Verteidiger ist zum Beispiel zwingend erforderlich, wenn:
- der Person eine schwere Strafe droht;
- die Sache vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht verhandelt wird;
- sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet;
- der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist;
- die Person ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann.
Wichtig zu verstehen: Es handelt sich nicht um einen „Anwalt vom Staat“, sondern um einen ganz normalen, unabhängigen Anwalt. Der Beschuldigte hat das Recht, seinen Verteidiger selbst zu wählen. Tut er das nicht, bestellt das Gericht einen Anwalt.
Wer zahlt?
In der ersten Phase trägt die Kosten tatsächlich der Staat, damit die Person bereits während der Ermittlungen und des Prozesses verteidigt ist. Wird die Person jedoch verurteilt, muss in den meisten Fällen genau sie dem Staat anschließend die Anwaltskosten und die Gerichtskosten erstatten.
Das heißt: Pflichtverteidiger ≠ kostenloser Anwalt.
Außerdem verwechseln viele das Strafrecht mit dem Familien- oder Zivilrecht. In Strafsachen deckt die Beratungshilfe in der Regel nur die erste anwaltliche Beratung ab. Alle weiteren Kosten für die Verteidigung, den Schriftverkehr mit den Ermittlungsbehörden, die Teilnahme an Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen trägt der Mandant selbst – sofern nicht ein Pflichtverteidiger bestellt ist.
Und noch ein wichtiger Punkt: Im Strafrecht gibt es praktisch keine Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in der Form, wie sie in familien- oder zivilrechtlichen Streitigkeiten existiert. Deshalb entspricht die Erwartung eines „völlig kostenlosen Anwalts“ im deutschen Strafverfahren oft nicht der Realität.
Wird die Person hingegen freigesprochen oder das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt, können die Gerichtskosten beim Staat verbleiben.
