Auskunftsverlangen beim Unterhalt: Warum Sie damit nicht warten sollten
Geht es um Kindesunterhalt, um Trennungsunterhalt zwischen Ehegatten während des Getrenntlebens oder um nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist einer der ersten rechtlichen Schritte das Auskunftsverlangen über Einkünfte und Vermögen.
Viele meinen, es genüge, unmittelbar Unterhalt bei Gericht geltend zu machen. In der Praxis entscheidet jedoch gerade das rechtzeitig zugestellte Auskunftsverlangen häufig darüber, ob sich Unterhalt für die Vergangenheit später überhaupt noch durchsetzen lässt.
Warum der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens entscheidend ist
Der Grundsatz steht in § 1613 BGB: Unterhalt für die Vergangenheit kann in der Regel nicht verlangt werden. Das Gesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor.
Hat der Unterhaltspflichtige eine schriftliche Aufforderung erhalten, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, bleibt der Unterhaltsanspruch ab dem Ersten des Monats erhalten, in dem er diese Aufforderung erhalten hat. Mit dem Auskunftsverlangen sollte man daher nicht warten: Selbst wenn sich das Verfahren über mehrere Monate hinzieht, wird der Unterhaltsrückstand ab genau diesem Zeitpunkt berechnet.
Worauf sich der Auskunftsanspruch stützt
Der Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte ergibt sich aus § 1605 BGB. Diese Vorschrift gilt vor allem beim Kindesunterhalt, da Eltern und Kinder in gerader Linie verwandt sind. Beim Unterhalt zwischen Ehegatten folgt eine entsprechende Verpflichtung aus §§ 1361 und 1580 BGB.
Die Erteilung der Auskunft ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht, die erforderlichenfalls über das Familiengericht durchgesetzt werden kann.
Welche Unterlagen vorzulegen sind
Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen richtet sich danach, wie der Unterhaltspflichtige sein Einkommen erzielt. Arbeitnehmer legen üblicherweise vor:
- die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate;
- den Steuerbescheid;
- Angaben zu Prämien, Boni und Urlaubsgeld;
- Nachweise über weitere Einkunftsquellen – etwa aus Vermietung oder aus Kapitalzinsen.
Bei Selbständigen und Unternehmern, deren Einkünfte erheblich schwanken können, wird in der Regel ein Zeitraum von drei Jahren betrachtet. In diesen Fällen sind vorzulegen:
- die Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre;
- die Bilanzen beziehungsweise die Buchführungsunterlagen;
- die Gewinn- und Verlustrechnungen;
- weitere Unterlagen, die eine Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens ermöglichen.
Die Grenzen des Auskunftsanspruchs
Das Gesetz erlaubt dabei keinen grenzenlosen Eingriff in die Privatsphäre. Verlangt werden dürfen nur solche Angaben, die für die Berechnung des Unterhalts tatsächlich erforderlich sind. Der Unterhaltsberechtigte kann keine Unterlagen fordern, die für die Feststellung der Einkünfte oder der Vermögensverhältnisse ohne Bedeutung sind.
Kontoauszüge sind ebenfalls nur dann vorzulegen, wenn sie zum Nachweis der Einkünfte erforderlich sind oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Teil der Einkünfte verschwiegen wird.
Wie oft die Auskunft erneut verlangt werden kann
Zu beachten sind auch die gesetzlichen Schranken. Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann die Auskunft in der Regel nicht öfter als einmal in zwei Jahren erneut verlangt werden.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Einkünfte des Verpflichteten wesentlich erhöht haben – etwa durch eine Gehaltserhöhung, den Wechsel in eine neue Position, eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit oder das Hinzutreten anderer erheblicher Einkunftsquellen.
Was für beide Seiten wichtig ist
Sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltspflichtige sollten die gesetzlichen Anforderungen sorgfältig beachten. Wer Unterhalt beansprucht, sollte das schriftliche Auskunftsverlangen so früh wie möglich versenden und den Zugang bei der Gegenseite beweissicher dokumentieren.
Der Unterhaltspflichtige wiederum sollte rechtzeitig vollständige und zutreffende Angaben nebst den erforderlichen Belegen erteilen. Das erspart unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen und beschleunigt die Klärung der Unterhaltsfrage erheblich.
Das Auskunftsverlangen ist keine bloße Formalie, sondern eines der wichtigsten Instrumente des deutschen Familienrechts. Es hilft, die Höhe des Unterhalts zutreffend zu bestimmen, schafft Transparenz über die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten und sichert – was besonders wichtig ist – den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit. Gerade deshalb lassen sich durch rechtzeitige anwaltliche Beratung häufig erhebliche Beträge retten und die eigenen Rechte wirksam durchsetzen.
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Wenn Sie ein Auskunftsverlangen versenden müssen oder selbst eine solche Aufforderung erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sorgen dafür, dass es form- und fristgerecht geschieht.
