Kann man in Deutschland auf Unterhalt verzichten?
Die Antwort hängt davon ab, um welche Unterhaltsart es sich handelt.
1. Kindesunterhalt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt steht dem Kind selbst zu, nicht dem anderen Elternteil. Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist daher nach § 1614 Abs. 1 BGB grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Interne Absprachen der Eltern ändern an dieser Rechtslage nichts. Bezieht der betreuende Elternteil Sozialleistungen (Bürgergeld nach dem SGB II oder Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG), geht der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II bzw. § 7 UhVorschG von Gesetzes wegen auf den Leistungsträger über, der den Unterhalt sodann beim barunterhaltspflichtigen Elternteil regressiert. Möglich ist die sogenannte Freistellungsvereinbarung: Der betreuende Elternteil erklärt, den Unterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen, und stellt den anderen Elternteil im Innenverhältnis von der Zahlung frei. Dies hebt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind jedoch nicht auf und ist bei Änderung der Verhältnisse jederzeit neu zu bewerten. Ein endgültiges Erlöschen der Unterhaltspflicht tritt nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ein — etwa bei Annahme des Kindes als Kind nach §§ 1741 ff. BGB.
2. Trennungsunterhalt. Für den Unterhalt zwischen Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt § 1361 BGB. Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 4 BGB); eine entsprechende Vereinbarung ist nichtig. Der Trennungsunterhalt dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in einer rechtlich sensiblen Lebensphase; ein antizipierter Verzicht würde diesen Schutz unterlaufen. Tatsächlich kann der Berechtigte den Unterhalt jedoch nicht geltend machen; eine Vorwegbindung wird hiervon nicht erfasst. Bezieht der betreuende oder wirtschaftlich schwächere Ehegatte später Sozialleistungen, kann der Leistungsträger aufgrund des Forderungsübergangs (§ 33 SGB II) gegen den anderen Ehegatten vorgehen.
3. Nachehelicher Unterhalt. Für den Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung (§§ 1569 ff. BGB) sieht § 1585c BGB die Möglichkeit einer Vereinbarung vor, die — wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird — der notariellen Beurkundung bedarf. Die Parteien können den Unterhalt der Höhe nach begrenzen, zeitlich befristen oder vollständig ausschließen. Grenzen ergeben sich aus der Inhaltskontrolle: Der Verzicht darf nicht zur einseitigen Lastenverteilung zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten führen und unterliegt den Maßstäben des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 242 BGB (Treu und Glauben). Ein Ausschluss ist insbesondere unzulässig, soweit er den Betreuungsunterhalt für ein gemeinsames Kleinkind (§ 1570 BGB), den Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB), Alters (§ 1571 BGB) oder Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) beträfe und dadurch eine erkennbare Unterhaltsbedürftigkeit ungesichert bliebe. Das Familiengericht prüft im Streitfall die Wirksamkeit der Vereinbarung im Rahmen der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle (BGH NJW 2004, 930).
Rein mündliche Absprachen entfalten in Unterhaltsfragen regelmäßig keine verlässliche Bindungswirkung; notarielle Beurkundung ist bei Unterhaltsvereinbarungen nach Scheidung vor Rechtskraft zwingend (§ 1585c Satz 2 BGB). Sobald öffentliche Leistungsträger eintreten, sind private Absprachen für den gesetzlichen Forderungsübergang ohnehin unbeachtlich.
Zusammenfassend: Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist in Deutschland nur in engen rechtlichen Grenzen und regelmäßig nicht endgültig möglich. In rechtlich komplexen Konstellationen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Familienrecht; dies erspart langwierige Streitigkeiten und finanzielle Risiken.
