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Doppelte Unterhaltsforderungen: Sozialleistungen in Deutschland und verschwiegene Zahlungen aus dem Ausland

In der anwaltlichen Praxis häufen sich Fälle „doppelter“ Unterhaltsforderungen, insbesondere in Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug.

Typische Konstellation. Der im Ausland lebende Vater erfüllt einen ausländischen Unterhaltstitel pflichtgemäß und leistet den Kindesunterhalt regelmäßig. Nach einiger Zeit erhält er Post der deutschen Unterhaltsvorschusskasse mit der Aufforderung, Unterhalt auch in Deutschland zu leisten.

Rechtlicher Hintergrund. Die in Deutschland lebende Kindesmutter beantragt Sozialleistungen — etwa Bürgergeld nach dem SGB II oder Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Der Staat tritt in Vorleistung und prüft von Amts wegen, ob der andere Elternteil zum Unterhalt herangezogen werden kann. Liegen Angaben zu tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen nicht vor, wird von deren Nichtleistung ausgegangen und der Betrag beim Unterhaltspflichtigen regressiert. Dogmatisch erfolgt dies durch gesetzlichen Forderungsübergang (§ 7 UhVorschG; § 33 SGB II): Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Träger über, der sodann im eigenen Namen Zahlung verlangt. Hieraus folgt das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme.

Mitwirkungs- und Angabepflichten des Antragstellers. Bei der Beantragung von Sozialleistungen in Deutschland sind sämtliche Einkommensquellen vollständig anzugeben (§§ 60 ff. SGB I), einschließlich Unterhaltszahlungen, auch wenn diese auf ein ausländisches Konto erfolgen. Die vorsätzliche Nichtdeklaration von Unterhaltsleistungen stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar und kann bei Vorsatz den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen, da staatliche Leistungen in unberechtigter Höhe bezogen werden. In minderschweren Fällen kommen Ordnungswidrigkeiten nach § 63 SGB II bzw. § 10 UhVorschG in Betracht. Neben strafrechtlichen Konsequenzen bestehen umfassende Rückforderungsansprüche der Leistungsträger (§ 50 SGB X).

Handlungsempfehlungen für den Unterhaltspflichtigen. Schreiben der Unterhaltsvorschusskasse oder des Jobcenters dürfen nicht unbeantwortet bleiben. Fristwahrend sind der ausländische Unterhaltstitel (ggf. mit beglaubigter Übersetzung) sowie Zahlungsnachweise der tatsächlich geleisteten Beträge vorzulegen. Eine vorherige Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen kann nach dem AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) bzw. der EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 erforderlich oder sinnvoll sein.

Derartige Sachverhalte erfordern eine sorgfältige rechtliche Aufarbeitung. In internationalen Konstellationen schützt die pflichtgemäße Erfüllung eines ausländischen Titels allein nicht zuverlässig vor Forderungen deutscher Leistungsträger; eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher von entscheidender Bedeutung.