Festnahme eines Diebes

Kleptomane oder Dieb? Was Strafverteidiger wissen müssen

In der strafrechtlichen Praxis wirken Diebstahlsverfahren (§ 242 StGB) oft wie die „einfachsten“ Fälle: Videoaufnahme, Geständnis, geringer Schaden, Standardstrafe. Doch gerade in diesen Fällen verbirgt sich häufig etwas, das die Verteidigungsstrategie und das Schicksal des Mandanten grundlegend verändern kann — die Kleptomanie.

Kleptomanie ist nicht einfach eine Gewohnheit zu stehlen. Es handelt sich um einen pathologischen, zwanghaften Drang zum Diebstahl. Statistisch sind etwa zwei Drittel der Betroffenen Frauen. Die Erkrankung ist selten, begegnet aber in der anwaltlichen Praxis weit häufiger als gemeinhin angenommen.

In meiner Arbeit mit Mandanten, die unter pathologischem Stehlzwang leiden, habe ich wiederholt zwei unterschiedliche klinische Szenarien beobachtet.

Erstes Szenario

Mandanten, die geringwertige Dinge stehlen (Kaugummi, Schokolade, günstige Kosmetik). Sie beschreiben einen ängstlich-depressiven Zustand, innere Leere, chronische Apathie. Der Diebstahl wird zum Mittel, einen Adrenalinstoß auszulösen, Emotionen zu spüren, sich „lebendig“ zu fühlen.

Zweites Szenario

Mandanten mit schwereren Persönlichkeitsstörungen. Vor dem Diebstahl baut sich eine enorme Anspannung auf, die sie mit einem präepileptischen Zustand vergleichen: Zittern der Hände, Kontrollverlust, das Gefühl, zu „allem bereit“ zu sein. Der Diebstahl ist hier nicht das Ziel, sondern ein Ventil. Was genau gestohlen wird, spielt keine Rolle. Danach folgt eine abrupte Erleichterung, der fast sofort Scham und Leere nachfolgen.

Für den Verteidiger ist es von entscheidender Bedeutung, einen Kleptomanen von einem gewöhnlichen Dieb unterscheiden zu können.

Der Dieb:

  • ist auf die Sache orientiert
  • stiehlt aus Gewinnstreben oder Freude am Besitz
  • freut sich über die Beute
  • verwendet das Gestohlene

Der Kleptomane:

  • ist auf den Prozess des Stehlens orientiert
  • stiehlt „um des Stehlens willen“
  • empfindet Scham und Angst wegen des Kontrollverlusts
  • braucht die Sache nicht, wirft sie oft weg

Dieser Unterschied hat nicht nur psychologische, sondern vor allem prozessuale Bedeutung. Denn es ist der Verteidiger — nicht das Gericht und nicht die Ermittlungsbehörde —, der rechtzeitig auf Anzeichen einer psychischen Störung hinweisen und deren Überprüfung einleiten muss.

Kleptomanie, ebenso wie Spielsucht und Pyromanie:

  • wird nicht als Erkrankung anerkannt, die automatisch die Schuldfähigkeit ausschließt (§ 20 StGB)
  • führt äußerst selten auch nur zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Das Gericht ist nicht verpflichtet, eigenständig nach psychiatrischen Grundlagen zu suchen. Wenn der Verteidiger die mögliche Erkrankung nicht geltend macht, wird das Gericht sie schlicht nicht berücksichtigen.

Wichtig zu wissen:

  • Dutzende Vorstrafen wegen Diebstahls beweisen keine Kleptomanie
  • Das Fehlen materieller Not beweist keine Kleptomanie
  • Eine Behandlung mit Antidepressiva allein hat keine Aussagekraft

Aber:

  • Diebstahl von Gegenständen ohne jeglichen praktischen Wert
  • fehlendes Interesse am Gestohlenen
  • vom Mandanten beschriebene Zustände des Kontrollverlusts
  • eine vor dem Gerichtsverfahren begonnene Therapie
  • das Vorliegen komorbider Persönlichkeitsstörungen

— all dies kann zum entscheidenden mildernden Faktor bei der Strafzumessung und der Wahl der Sanktionsform werden.

Kleptomanen sind sich — anders als viele andere Beschuldigte — der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst. Sie empfinden Scham, Angst und Schuldgefühle. Gerade deshalb ist es für das Gericht von wesentlicher Bedeutung zu sehen:

  • dass die Person ihre Verantwortung nicht leugnet
  • dass sie sich der Erkrankung bewusst ist
  • dass sie bereits psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat
  • dass sie konkrete Schritte zur Behandlung unternimmt

Selbst wenn die Kleptomanie nicht zur Anerkennung verminderter Schuldfähigkeit führt, kann sie die Art der Strafe, deren Höhe, die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe und die Beurteilung der Resozialisierungschancen beeinflussen.

Kleptomanie ist kein Freibrief. Aber auch nicht bloß „schlechter Charakter“. Für den Verteidiger ist die Kenntnis dieses Themas keine akademische Neugier, sondern eine berufliche Notwendigkeit. Denn zwischen einem „gewöhnlichen Dieb“ und einem Menschen, der die Kontrolle über sich verloren hat, verläuft im Strafrecht jener feine Grat, an dem sich das Schicksal des Mandanten entscheidet.

Und diesen Grat muss der Verteidiger erkennen.