Alimony

Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Die Frage, ob man heiraten soll oder nicht, ist längst keine rein persönliche Entscheidung mehr — sie ist eine zutiefst rechtliche. Statistisch gesehen ist der Anteil der verheirateten Erwachsenen in Deutschland von 60 % im Jahr 1994 auf 50 % im Jahr 2024 gesunken. Aus familienrechtlicher Sicht bleibt der Unterschied zwischen einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch erheblich — insbesondere wenn es um Rente, Erbschaft und Unterhalt im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners geht.

Als Rechtsanwältin habe ich diesen Überblick erstellt, damit Sie die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen Ihrer Entscheidung kennen.

1. Unterhalt

Dies ist der Bereich mit den größten Unterschieden.

In der Ehe: Zwischen Ehegatten besteht eine gesetzliche Pflicht zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB). Bei einer Trennung sieht das Gesetz den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) vor. Nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen — etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter — nachehelicher Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB) geltend gemacht werden.

Ohne Ehe: Zwischen nichtehelichen Partnern besteht grundsätzlich kein Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt. Die einzige Ausnahme bildet § 1615l BGB: Danach ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter Betreuungsunterhalt zu zahlen, wenn diese wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Dieser Anspruch besteht in der Regel für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Die Höhe orientiert sich häufig am Einkommen der Mutter vor der Geburt, beträgt aber mindestens ca. 1.200 Euro monatlich (nach aktueller Rechtsprechung 2024–2026).

2. Rentenanwartschaften: Die größte Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der gravierendste Nachteil für unverheiratete Paare ist das Fehlen des Versorgungsausgleichs.

In der Ehe: Bei der Scheidung werden die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften automatisch hälftig geteilt (§§ 1 ff. VersAusglG). Dies schützt insbesondere denjenigen Ehegatten, der — etwa wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung — weniger oder gar nicht erwerbstätig war.

Ohne Ehe: Ein automatischer Ausgleich der Rentenanwartschaften findet nicht statt. Hat ein Partner während der Beziehung Karriere gemacht, während der andere die Kinder betreut hat, geht der betreuende Partner bei einer Trennung leer aus — abgesehen von den geringen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI).

3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente)

Dies ist ein wesentlicher Aspekt der sozialen Absicherung in Deutschland.

In der Ehe: Verstirbt ein Ehegatte, hat der überlebende Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente (§§ 46, 242a SGB VI). Diese Leistung stellt ein zentrales Element der finanziellen Absicherung im Alter dar.

Ohne Ehe: Nichteheliche Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Selbst nach 40 Jahren des Zusammenlebens und der gemeinsamen Erziehung von Kindern werden die Partner vom Gesetzgeber als einander fremd betrachtet. Mit dem Tod des Partners entfällt dessen Rentenanspruch ersatzlos.

4. Erbrecht und Erbschaftsteuer

Gesetzliche Erbfolge: Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe erster bzw. zweiter Ordnung (§§ 1931, 1371 BGB). Der nichteheliche Lebenspartner hat keinerlei gesetzliches Erbrecht — ohne Testament erbt er nichts.

Steuerliche Freibeträge: Ehegatten profitieren von einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für nichteheliche Lebenspartner gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Alles, was diesen Betrag übersteigt — etwa der Anteil an einer gemeinsamen Immobilie — wird nach der ungünstigsten Steuerklasse III besteuert.

5. Sorgerecht für gemeinsame Kinder

In der Ehe: Beide Elternteile erhalten mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626 BGB).

Ohne Ehe: Das Sorgerecht steht zunächst allein der Mutter zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Damit der Vater das Mitsorgerecht erhält, ist eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt erforderlich (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) — oder die Eheschließung. Besteht ein Konflikt zwischen den Eltern, kann das Familiengericht dem Vater die Mitsorge verweigern, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB).

6. Haushaltsersparnis (Synergieeffekt)

Lebt ein Unterhaltspflichtiger mit einem neuen Partner zusammen, ist Vorsicht geboten. Die Familiengerichte gehen davon aus, dass das Zusammenleben zu einer Kostenersparnis führt (gemeinsame Miete, Nebenkosten). Infolgedessen kann der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um ca. 10 % herabgesetzt werden, da seine Lebenshaltungskosten durch die Haushaltsgemeinschaft als geringer anzusehen sind (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anm. A.5).

Wer sich für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entscheidet, wählt persönliche Freiheit — verzichtet jedoch auf das umfassende soziale Sicherungsnetz, das der Gesetzgeber über Jahrzehnte hinweg für Ehegatten geschaffen hat.