Fachanwältin für Strafrecht

Strafverteidigung umfasst sowohl die Vertretung in Strafsachen als auch eine solche im Falle einer Ordnungswidrigkeit bzw. Bußgeldverfahren.

Viele Beschuldigte suchen gezielt nach einem Fachanwalt für Strafrecht, weil ein solcher über zusätzliche Qualifikationen, eine umfassende Rechtskenntnis und eine ausgewiesene praktische Erfahrung speziell im Strafrecht verfügt.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, Sie angeklagt wurden oder sonstige Probleme im Strafrecht haben, stehe ich als Strafverteidigerin an Ihrer Seite. Ziel meiner Tätigkeit ist in jedem Strafverfahren eine Verfahrenseinstellung, noch bevor Anklage erhoben wird. Dadurch wird nicht nur eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden, sondern es ist auch die kostengünstigste Variante.

Der Beschuldigte kann sich in jedem Verfahrensstadium, also auch schon im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger beraten lassen.

Ich berate Sie gerne in deutscher und in russischer Sprache.

Notruf

Ich bin im Falle der Verhaftung, der Durchsuchung und anderen Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden für Sie unter der Notrufnummer 0160 / 350 69 92 zu erreichen.

Pflicht- oder Wahlverteidiger

Man unterscheidet Pflicht- und Wahlverteidiger. Pflichtverteidiger werden vom Gericht bestimmt und dem Angeklagten zur Seite gestellt. Der Wahlverteidiger hingegen ist ein vom Angeklagten selbst bestimmter Rechtsanwalt, den der Angeklagte dazu ermächtigt, ihn im Strafverfahren zu verteidigen. Auch ein Wahlverteidiger kann auf Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Notwendige Verteidigung

Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger zu suchen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch zwingend vor, dass der Angeklagte durch einen zugelassenen Verteidiger verteidigt wird. Man spricht dann von notwendiger Verteidigung. Das Gesetz bestimmt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, sofern der Angeklagte sich keinen Wahlverteidiger gesucht hat. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen dem Angeklagten erhebliche Strafvorwürfe gemacht werden oder das Verfahren zu erheblich belastenden Sanktionen führen kann. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann.
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen. 
  • Das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
  • Der Beschuldigte befindet sich seit mindestens drei Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen. 
  • Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten. 
  • Wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es gebietet.

Aufgaben eines Verteidigers

Der Strafverteidiger soll dem Angeklagten beratend zur Seite stehen. Er soll seine Rechte wahrnehmen und den Angeklagten zu prozessual richtigen Entscheidungen veranlassen. Der Verteidiger ist verpflichtet, sich ausschließlich für den Angeklagten einzusetzen. Insbesondere hat der Verteidiger darauf zu achten, dass alle den Angeklagten entlastenden Umstände berücksichtigt und die Verfahrensvorschriften beachtet werden.

Akteneinsichtsrecht

Damit der Strafverteidiger die Rechte seines Mandanten sachgerecht verteidigen kann, steht ihm nach Maßgabe des § 147 StPO ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu.

Grenzen der Strafverteidigung

Seine Grenzen findet der Verteidiger dann, wenn er den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt, wenn also der Verteidiger den Sachverhalt aktiv verdunkelt oder verzerrt, Beweismittel verfälscht oder wissentlich gefälschte Beweismittel verwendet. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Verteidiger seinen Mandanten vor einer bevorstehenden Verhaftung warnen würde. Nicht gehindert ist der Verteidiger aber, Freispruch zu beantragen, auch wenn sein Mandant ihm die Tatbegehung gestanden hat.

Rechte des Strafverteidigers

  • Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen.
  • Recht zur Stellung von Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige.
  • Anwesenheitsrecht in allen Verfahrensstadien, auch bei Ortsterminen außerhalb des Gerichts.
  • Recht zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Angeklagten.
  • Recht zur Beanstandung von Fragen, die von anderen Verfahrensbeteiligten an Zeugen oder den Angeklagten gerichtet werden.

Plädoyer

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hat der Verteidiger sein Plädoyer zu halten. Dieses fasst das Ergebnis der Hauptverhandlung nochmals zusammen, würdigt alle Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und enthält schließlich einen Antrag an das Gericht, wie dieses aus der Sicht des Verteidigers entscheiden soll.

Kosten

Die Gebühren eines Strafverteidigers variieren von Fall zu Fall und sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, es sei denn Sie schließen mit Ihrem Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung. Es macht auch einen Unterschied, ob man vor Gericht muss bzw. wie umfangreicht das Verfahren ist.

Beratungshilfe im Strafrecht

Das Thema „Beratungshilfe im Strafrecht“ sorgt immer wieder für Verwirrung. Die Mandanten fragen an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könnte. Das Beratungshilfegesetz stellt im § 2 Abs. 2 BerhG klar: „Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.“

Das bedeutet, eine Verteidigung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung. Das Anfordern einer Ermittlungsakte fällt unter die Verteidigung und ist somit nicht von der Beratungshilfe im Strafrecht abgedeckt.

Somit kann nach Vorlage eines Beratungshilfescheines eine allgemeine Beratung ohne Akteneinsicht stattfinden.

Beratungstermin anfragen

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