Erbrecht

Nachlass- und Erbschaftsfragen sind in der Regel sehr persönliche Angelegenheiten. Der Tod gehört wie die Geburt zum Leben eines jeden Menschen. Ich berate Sie umfassend bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge. Nach dem Erbfall betreue ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder ganz allgemein bei der Nachlassabwicklung.

Vor dem Erbfall

  • Beraten über erbrechtliche Zusammenhänge 
  • Begleiten und beraten bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen
  • Formulieren von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen
  • Erstellen von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten

Nach dem Erbfall

  • Abwicklung von Nachlässen
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Begleiten bei Erbscheinanträgen und Europäischen Nachlasszeugnissen
  • Beraten bei Erbausschlagung
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils- / Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Beraten von Miterben in Erbengemeinschaften
  • Durchsetzen von Erbansprüchen
  • Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen

Deutsch-russischer Erbfall

Insbesondere bei länderübergreifenden Rechtsfragen berate ich Sie in russischer Sprache.

Die Bestimmung des auf deutsch-russische Erbfälle anzuwendenden Erbrechts richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des deutschen und des russischen internationalen Erbrechts. Bei dem unbeweglichen Vermögen wird es nach Art. 28 Abs. 3 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages darauf abgestellt, wo sich die Immobilie befindet. Bei einer in Deutschland liegenden Immobilie wird deutsches Erbrecht angewendet, und zwar auch, wenn der Erblasser russischer Staatsangehöriger war. Bezüglich einer Wohnung in Russland kommt umgekehrt stets russisches Erbrecht zur Anwendung.

Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Erbrecht in Deutschland und dem Erbrecht in Russland besteht darin, dass während das deutsche Erbrecht grundsätzlich eine sechswöchige Frist für die Ausschlagung der Erbschaft festlegt, das russische Erbrecht eine sechsmonatige Frist für die Annahme der Erbschaft setzt. Wird die Erbschaft innerhalb dieses Zeitraums nicht angenommen, so wird das Recht des Erben erlöschen oder ist bestenfalls strittig.

Im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (weiter ZGB RF) steht dazu:

Um die Erbschaft zu erwerben, muss der Erbe sie annehmen.

(Art 1152. Annahme der Erbschaft, Punkt 1, Satz 1). Die Erbschaft kann binnen sechs Monaten von dem Tag des Eintritts des Erbfalls angenommen werden

(Art. 1154. Frist für die Annahme der Erbschaft des ZGB RF, Punkt 1, Satz 1).

Eine normale und sichere Handlung zur Annahme der Erbschaft ist eine Willenserklärung des Erben an den zuständigen Notar.

Die Annahme erfolgt durch Übergabe der Erklärung des Erben über die Annahme der Erbschaft oder durch den Antrag des Erben auf die Erteilung des Erbscheins gegenüber dem Notar oder einer aufgrund des Gesetzes zur Erteilung der Erbscheine ermächtigten Amtsperson am Ort des Erbfalls

(Art. 1153. Rechtshandlungen zur Annahme der Erbschaft des ZGB RF, Punkt 1, Satz 1).

Wenn die Erklärung des Erben nicht unmittelbar persönlich von dem Erben an den Notar abgegeben wird, so muss die Unterschrift des Erben grundsätzlich notariell beglaubigt sein. Ohne eine notarielle Beglaubigung (im Ausland ist eine Beglaubigung durch den Konsul gleichgestellt) gilt die Unterzeichnung des Erben, wenn die Übergabe der Erklärung nicht persönlich ausgeführt wird, nicht.

Wird die Erklärung oder der Antrag des Erben dem Notar durch eine andere Person oder per Post übersandt, so muss die Unterschrift des Erben auf der Erklärung oder auf dem Antrag durch einen Notar, einer zur Ausübung notarieller Tätigkeit ermächtigten Amtsperson beglaubigt werden.

(Art. 1153. Rechtshandlungen zur Annahme der Erbschaft des ZGB RF, Punkt 1, Absatz 2)

Wesentlich ist, dass die Annahme der Erbschaft grundsätzlich am Ort des Erbfalls, durch die Erklärung gegenüber dem Notar erfolgen muss. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 1115. Ort des Erbfalls des ZGB RF höchst wichtig, und es muss daher auch Satz 2 dieses Artikels beachtet werden:

Der Ort des Erbfalls ist der letzte Wohnsitz des Erblassers (Art. 20).

Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers, der auf dem Territorium der Russischen Föderation Vermögen besaß, unbekannt ist oder außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation liegt, gilt der Ort, an dem sich der Nachlass befindet, als Ort des Erbfalls in der Russischen Föderation. Befindet sich der Nachlass an verschiedenen Orten, gilt der Ort, an dem sich das zum Nachlass gehörende unbewegliche Vermögen oder dessen wertvollster Teil befindet, und wenn kein unbewegliches Vermögen vorhanden ist, der Ort, an dem sich das bewegliche Vermögen oder dessen wertvollster Teil befindet, als Ort des Erbfalls. Der Wert des Vermögens wird aufgrund des Markwertes bestimmt.

Die Annahme der Erbschaft stellt eine rechtssetzende Handlung dar und ein solcher konstitutiver Akt muss in der Russischen Föderation erfolgen. Was dazu in Deutschland vorgenommen wurde, hat in dieser Hinsicht keine juristische Bedeutung.

Art. 1224 auf Rechtsverhältnisse aus der Erbfolge anzuwendendes Rechts aus dem Abschnitt VI. Internationales Privatrecht des ZGB RF lautet wie folgt:

  1. Die Rechtsverhältnisse aus der Erbfolge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, soweit durch diesen Artikel nichts anders bestimmt ist.

    Die Erbfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen unterliegt dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet, und die Erbfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen, das in der Russischen Föderation in das staatliche Register eingetragen ist, unterliegt dem russischen Recht.
  2. Die Testierfähigkeit einer Person, einschließlich der Fähigkeit, ein Testament über das unbewegliche Vermögen zu errichten und aufzuheben, sowie die Form eines solchen Testamentes oder einer solchen Aufhebungserklärung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder der Aufhebungserklärung seinen Wohnsitz hatte. Das Testament oder die Aufhebungserklärung können jedoch nicht wegen der Nichteinhaltung der Form für unwirksam erklärt werden, wenn diese entweder den Formerfordernissen des Rechts des Staates, in dem das Testament errichtet oder aufgehoben wurde, oder des russischen Rechts genügen.

Außerdem sieht die Verfassung der Russischen Föderation in Teil 4 des Artikels 15 vor:

Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge der Russländischen Föderation sind Bestandteil ihres Rechtssystems. Legt ein völkerrechtlicher Vertrag der Russländischen Föderation andere Regeln fest als die gesetzlich vorgesehenen, so werden die Regeln des völkerrechtlichen Vertrages angewandt.

Der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958, Art. 28, Punkt 3, legt fest:

Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet sich diese Gegenstände befinden.

Der Punkt 3 des Art. 1149 des ZGB RF lautet wie folgt:

In den Pflichtteil wird alles eingerechnet, was einem pflichtteilsberechtigten Erben aus dem Nachlass aus einem beliebigen Grund zusteht, einschließlich des Wertes des zugunsten dieses Erben angeordneten Vermächtnisses.  

Die Rechtsfigur des Vermächtnisses ist extra durch die Artikel 1137 und 1138 des ZGB RF geregelt:

Artikel 1137 Vermächtnis

Der Erblasser ist berechtigt, einen oder mehrere eingesetzte oder gesetzliche Erben mit der Erfüllung einer vermögenswerten Verbindlichkeit auf Kosten des Nachlasses zugunsten einer oder mehrerer Personen (Vermächtnisnehmer) zu beschweren, wodurch diese Personen einen Anspruch auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeit erlangt.

  1. Das Vermächtnis muss im Testament festgelegt sein.
    Das Testament kann nur aus dem Vermächtnis bestehen.
  2. Gegenstand des Vermächtnisses kann die Übereignung, Übertragung aufgrund anderer dinglicher Rechte oder zur Nutzung einer zum Nachlass gehörenden Sache, Übertragung eines zum Nachlass gehörenden vermögensbezogenen Rechts, der Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Übertragung auf den Vermächtnisnehmer, die Ausführung einer Arbeit oder Erbringung einer Dienstleistung zugunsten des Vermächtnisnehmers oder die Leistung regelmäßiger Zahlungen an den Vermächtnisnehmer u. ä. sein.

    Unter anderem kann der Erblasser den Erben, auf den ein Wohnhaus, eine Wohnung oder ein anderer Wohnraum übertragen wird, dadurch beschweren, dass der Erbe verpflichtet wird, einer anderen Person für die Lebensdauer dieser Person oder für eine andere Frist ein Nutzungsrecht an diesem Wohnraum oder an dessen Teil zu gewähren.

    Bei der späteren Übereignung des Vermögensgegenstandes, der zum Nachlass gehörte, an eine andere Person bleibt das aufgrund des Vermächtnisses gewährte Recht auf Nutzung dieses Vermögensgegenstands wirksam.
  3. Auf Rechtsverhältnisse zwischen dem Vermächtnisnehmer (Gläubiger) und dem durch das Vermächtnis beschwerten Erben (Schuldner) finden die Vorschriften dieses Gesetzbuches über Schuldverhältnisse Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes und aus dem Wesen des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.
  4. Das Recht auf Annahme des Vermächtnisses ist binnen drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls wirksam und kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Im Testament kann jedoch ein Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall bestimmt werden, wenn der im Testament bestimmte Vermächtnisnehmer vor Eintritt des Erbfalls oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt oder das Vermächtnis ausschlägt oder das Rech auf Annahme nicht geltend macht oder es gemäß Artikel 1117 [Erbunwürdige Personen] Punkt 7 dieses Gesetzbuches verliert.

Artikel 1138. Erfüllung des Vermächtnisses:

  1. Ein Erbe, der durch ein Vermächtnis des Erblassers beschwert ist, muss es auf Kosten des ihm übertragenes Nachlasses abzüglich der von ihm zu begleichenden Schulden des Erblassers, erfüllen.

Obwohl das Recht auf Annahme des Vermächtnisses binnen drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls wirksam ist, ist das Vermächtnis eine Art der Erbschaft, und, wie oben erwähnt, um die Erbschaft zu erwerben, muss der Erbe sie annehmen und dazu ist eine sechsmonatige Frist bestimmt.Davon ausgehend, muss auch das Vermächtnis von einem Vermächtnisnehmer innerhalb der sechs Monate, seit dem Tage des Todes des Erblassers, durch die Erklärung gegenüber dem Notar, angenommen werden.

Deutsch-ukrainischer Erbfall

Auf der Basis des ukrainischen Zivilgesetzbuches vom 16.01.2003 sind die Kinder des Erblassers, sein Ehegatte und die Eltern gesetzliche Erben erster Ordnung. Sie alle erben nach ukrainischem Recht zu gleichen Teilen.

In zweiter Ordnung erben Großeltern und Geschwister des Erblassers. Sie erben aber nur dann, wenn die Erben erster Ordnung nicht mehr da sind.

Der Ehegatte schließt als Erbe erster Ordnung also die Geschwister und die Großeltern von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Das ukrainische Recht kennt als einzige Testamentsform die öffentliche (notarielle) Form. Der Testierende kann das Testament selbst errichten und unterzeichnen und anschließend dem Notar übergeben. Im Unterschied zum deutschen Recht ist lediglich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, nicht aber eine eigenhändige Abfassung des Texts.

Im Testament können Erben eingesetzt werden, Vermögen angeordnet und ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Vor- und Nacherbfolge kennt das ukrainische Recht nicht.

Zur Formwirksamkeit von Testamenten genügt nach ukrainischem Recht die Einhaltung des am Errichtungsort geltenden Rechts. Ein in Deutschland den Regeln des deutschen Rechts entsprechend notariell beurkundetes Testament ist daher aus ukrainischer Sicht stets formwirksam.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß Art. 1241 ukrain. ZGB allein minderjährige oder volljährige Kinder sowie Ehegatten und Eltern, die arbeitsunfähig sind und sich dementsprechend nicht selbst versorgen können. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Einen Pflichtteilsverzicht kennt das ukrainische Erbrecht nicht.

Für in Deutschland belegene Immobilien eines ukrainischen Erblassers gilt deutsches Erbrecht.

Für den übrigen Nachlass ist das Recht des Staates berufen, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine, so ergibt sich bezüglich des beweglichen Nachlasses eine Verweisung auf das ukrainische Recht.

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