Fachanwältin für Familienrecht

Als Fachanwältin für Familienrecht vertrete ich Sie bei allen Fragen rund um Trennung, Scheidung, Unterhalt, Eheverträge, Sorgerecht und Vermögen. 

Der zentrale Tätigkeitsschwerpunkt im Familienrecht liegt im Bereich der rechtlichen Folgen einer Scheidung. Diesbezüglich können insbesondere unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen, Klärung des Sorge- und Umgangsrechts gemeinsamer Kinder sowie Fragen des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs von enormer Bedeutung sein.

Trennung

Bevor Sie konkrete Schritte zur Trennung einleiten, etwa aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt beraten lassen. Oftmals besteht bereits im Vorfeld der Ehescheidung die Möglichkeit, streitigen Auseinandersetzungen durch Verfassen einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Weg zu gehen. Auch Regelungen über den Verbleib gemeinsamer Kinder sollten bereits in diesem frühen Stadium getroffen werden. Dasselbe gilt für gemeinsam bewohnte Immobilien. Sofern eine Trennung noch nicht vollzogen ist, kann ich ein Wohnungszuweisungsverfahren einleiten. 

Trennungsunterhalt 

Mit der Trennung ist die Frage nach dem Trennungsunterhalt verbunden. Ich helfe Ihnen, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen zu können. Werden Sie dagegen mit einem Anspruch auf Trennungsunterhalt konfrontiert, unterstütze ich Sie, überzogene Forderungen Ihres Ex-Partners abzuwehren. 

Nachehelicher Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt geht es um eine der konfliktträchtigsten Aspekte einer Scheidung. Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Erwerbsobliegenheit gem. § 1569 BGB). Ist ein Ehepartner nicht in der Lage sich selbst zu versorgen, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Unterhaltstatbestände (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit) legen fest, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Der bedürftige Ehegatte muss nachweisen, dass der Anspruch besteht. Demgegenüber muss der andere Ehegatte nur dann Unterhalt zahlen, wenn er leistungsfähig ist.

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehegatte während der Ehe erworben haben. Das sind Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse und Betriebsrenten. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit der Scheidung gerichtlich geregelt, es sei denn, der Versorgungsausgleich wurde wirksam durch Vertrag ausgeschlossen, Sie und Ihr Ehegatte sind ausländische Staatsbürger oder es handelt sich um eine Kurzehe. Das Familiengericht prüft bei dem Versorgungsausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute. Nach Klärung der erworbenen Rentenanwartschaften bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung. Es bestehen jedoch auch die Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin auszuschließen. Auch hier helfe ich Ihnen bei der Lösung dieser Frage zum Familienrecht. 

Zugewinnausgleich

Als Ehegatten lebt man in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da dies per se ist, wenn sich die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag auf andere Güterstände einigen. Innerhalb eines Scheidungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich durchzuführen.

Sorgerecht

Nach der Scheidung haben die Eltern auch weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder. Sollten sich die Eltern über das Sorgerecht nicht einigen können, kann ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt werden.

Umgangsrecht

Nach der Trennung muss eine Umgangsregelung gefunden werden. Als Fachanwältin für Familienrecht empfehle ich den Mandanten, sich bei dem Thema „Umgangsregelung“ außergerichtlich zu einigen.

Können sich die Eltern nicht einigen, wird die Umgangsregelung auf Antrag vom Familiengericht festgelegt. Das Gericht richtet sich hierzu an das Jugendamt, welches sich mit den Eltern austauscht und einen entsprechenden Bericht verfasst. Im Rahmen des Umgangsverfahrens werden sodann die Kinder persönlich angehört. Das Gericht ist hierbei verpflichtet, auch kleinere Kinder ab drei Jahren anzuhören. Ab dem 14. Lebensjahr können die Kinder im Gerichtstermin anwesend sein. Für die Kinder stellt dies oft eine hohe psychische Belastung dar. Gegebenenfalls muss ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden.

Eine klassische Umgangsregelung sieht dabei so aus: Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende mit dem anderen Elternteil und zusätzlich einen Nachmittag unter der Woche. Dazu kommt die halbe Ferienzeit. In den Sommerferien sind die Kinder dann jeweils drei Wochen bei der Mutter und ebenso lange bei dem Vater. Eventuell kann ein Wechselmodell angestrebt werden.

Ferner ist es erforderlich, die ursprünglich getroffene Umgangsregelung in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand zu stellen. Es muss geprüft werden, ob die Vereinbarung noch dem Alter, dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Kinder entsprechen.

Online-Scheidung 

Der Scheidungsantrag muss in Deutschland zwingend von einem zugelassenen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine Onlinescheidung meint lediglich, dass Sie sich nicht persönlich mit Ihrem Anwalt treffen müssen. Wenn Sie gerade keine Zeit haben, den Weg in die Kanzlei zu finden, kann ich Ihre Daten telefonisch aufnehmen und innerhalb kürzester Zeit bei dem zuständigen Familiengericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Trennung und Scheidung bereits einig sind, ist das Scheidungsverfahren ein rein formales Verfahren. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss jedoch nur der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt, so dass die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt eingespart werden.

Auslandsberührung in Scheidungsmandaten

Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, wenn ein Ehegatte aus einer gemischtnationalen Ehe oder einer Ausländerehe die Scheidung begehrt. In bestimmten Fällen stellen sich folgende Fragen:

  • Sind die deutschen Gerichte international zuständig? Grundsätzlich sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts in Deutschland aufhält, und keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.
  • Welches Recht ist anwendbar?
  • Welche Konsequenzen ergeben sich für den Versorgungsausgleich?
  • Inwieweit ist die Wirksamkeit einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung für das weitere Vorgehen im Inland relevant? Ergeben sich Anerkennungsprobleme? 
  • Anderweitige Rechtshängigkeit: Ausländische Rechtshängigkeit steht einem inländischen Verfahren in bestimmten Fällen entgegen. Das führt dann zur Abweisung eines im Inland gestellten Antrages als unzulässig.
  • Ist an einem Verfahren vor einem deutschen Gericht ein Beteiligter mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, kann dieser die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unmittelbar bei dem Familiengericht in Deutschland beantragen.

Trennung und Scheidung mit ukrainischen Beteiligten

In der Praxis stellen sich zunehmend die Rechtsfragen mit den ukrainischen Beteiligten.

Gesetzlicher Güterstand in der Ukraine ist eine Form der sog. Errungenschaftsgemeinschaft. Das während der Ehe erworbene Vermögen steht den Ehegatten als Gemeinschaftseigentum zur Gesamthand zu (Art. 60 ukrain. Familiengesetzbuch v. 10.01.2002). Gem. Art. 61 ukrain. FamGB gehören zur Gesamthand die während der Ehe für die Familie erworbenen Sachen und die Einkünfte der Eheleute. Das gilt unabhängig davon, auf wessen Namen die Sachen erworben wurden. Ausnahmen davon bilden die in die Ehe eingebrachten Erbschaften und Schenkungen. Bei der Prüfung des anwendbaren Ehegüterrechts kommt es aus deutscher Sicht u.a. darauf an, ob die Ehe vor oder nach dem 29.01.2019 geschlossen wurde. 

Haben die Eheleute am oder nach dem 29.01.2019 geheiratet, so unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, in dem die Beteiligten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Sind diese also beide Ukrainer und haben sie bis zum Zeitpunkt der Eheschließung immer in der Ukraine gelebt, gilt ukrainisches Güterrecht.

Haben die Eheleute vor dem 29.01.2019 geheiratet, unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dem Recht des Staates, dem beide Eheleute bei der Heirat angehörten.

Das ukrainische Recht kennt auch die Möglichkeit einer güterrechtlichen Rechtswahl.

Haben die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keine Rechtswahl vereinbart, so gilt das Recht des Staates, in dem sie beide aktuell ihren Wohnsitz haben. Insoweit würden also bereits ein Umzug in einen anderen Staat oder ein Wechsel der Staatsangehörigkeit zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts führen.

Bei der Abstammung ist zu beachten, dass das ukrainische Recht die Leih- bzw. Ersatzmutterschaft gestattet. Gem. Art. 123 Abs. 2 des ukrain. FamFG sind im Falle einer extrakorporalen Befruchtung die Eltern des Kindes nicht die gebärende Frau und ihr Mann, sondern die genetischen Wunscheltern.

Bei dem Sorge- und Umgangsrecht kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an. Eine Sorgerechtserklärung unterliegt somit dem Recht des Staates, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält. Kommt ein Kind mit seinen Eltern als Flüchtling nach Deutschland, ist das deutsche Recht anwendbar. Bei Flüchtlingen kann auch ein kurzer Aufenthalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn ein dauerhafter Verbleib in Deutschland beabsichtigt ist. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage, die in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden muss. Zu berücksichtigen sind insbesondere Umstände und Dauer des Aufenthaltes, die Gründe für den Umzug der Familie, Ort und Umstände der Einschulung des Kindes sowie seine Sprachkenntnisse.

Die Scheidung und die Unterhaltsfragen richten sich regelmäßig nach deutschem Recht, wenn sich der Antragsteller in Deutschland aufhält. Haben die Beteiligten ausländische Staatsangehörigkeit, ist der Versorgungsausgleich nur auf Auftrag durchzuführen.

Kosten

Als Berechnungsgrundlage für die Scheidungskosten dient der sogenannte Verfahrenswert. Er ist nur eine Berechnungsgröße und muss nicht bezahlt werden. Den Verfahrenswert bestimmen u.a. das Nettoeinkommen der Beteiligten, Vermögenswerte, Anzahl der Kinder sowie die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.

Der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung mit dem Versorgungsausgleich beträgt 4.000 €. Dafür zahlen Sie 280 € Gerichtsgebühren und 715 € Anwaltskosten zzgl. MwSt.

Wenn Sie darauf verzichten, Scheidungsfolgen (z.B. Zugewinnausgleich, Umgangsrecht) vor Gericht zu verhandeln, werden die Verfahrenswerte nicht weiter erhöht und Sie können Ihre Scheidung optimal kostengünstig durchführen lassen.

Sind Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzukommen, ist bei Gewährung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe Ihre Scheidung kostenlos für Sie. Das Gleiche gilt für das Unterhalts-, das Sorge- und das Umgangsverfahren. 

Sie brauchen nur einen Anwalt, wenn Sie sich über alles einig sind. Denn dann reicht es aus, wenn ein Ehepartner anwaltlich vertreten wird und der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt.

Verfahrensdauer

In der Regel dauert eine Scheidung vom Scheidungsantrag bis zum Scheidungsbeschluss ca. 10 bis 12 Monate. Ohne durchzuführenden Versorgungsausgleich kann der Scheidungstermin schon wenige Wochen nach Einreichung der Scheidung stattfinden

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