Ausländerrecht

Ich vertrete ausländerrechtliche Mandate wie Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Familienzusammenführungen.

Ich berate und vertrete Sie vor den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten, wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen betreiben wollen und zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis benötigen.

Asylrecht bearbeite ich nicht.

Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten einer Zusammenführung der Familie vor.

Für den Familiennachzug muss der Antragsteller entweder Deutscher sein oder ein Ausländer mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis. Die genauen Richtlinien zum Familiennachzug sind in den §§ 28-30 AufenthG geregelt, wo es unter anderem heißt, für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 19 AufenthG).

Ehegattennachzug

Für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen sind weniger Voraussetzungen zu erfüllen als zu einem Ausländer. Neben einer wirksamen Eheschließung müssen vom nachziehenden Partner einfache deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. In manchen Fällen wird man seitens der Behörde mit dem Vorwurf einer sogenannten Scheinehe konfrontiert. Um auf diesen Vorwurf vorbereitet zu sein, sollte man besondere Ereignisse (gemeinsame Reisen, Familienfeier etc.) dokumentieren.

Kindernachzug

Der Kindernachzug zu Deutschen ist ohne Voraussetzungen möglich, sofern das Kind minderjährig ist.

Der Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gefordert wird in erster Linie, dass der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist.

In Härtefällen sind Ausnahmen möglich, sodass in bestimmten Fällen von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden kann.

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat, wird es im Rahmen des Familiennachzugs als „sonstiger Familienangehöriger“ behandelt.

Elternnachzug zu minderjährigen Kindern

Bei dem Elternnachzug zu minderjährigen Kindern handelt es sich in erster Linie um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die Voraussetzungen für den Elternnachzug zu einem Kind sind in § 36 Abs. 1 AufenthG geregelt. Das Kind muss auf die Personensorge der Eltern angewiesen sein.

Der Elternnachzug zu volljährigen Kindern ist nur in sog. „Härtefällen“ möglich.

Nachzug zu Geschwistern

Ein Familiennachzug zu Geschwistern gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist sehr selten und hat in der Praxis kaum Erfolgsaussichten.

Familiennachzug zu Geduldeten

Der Familiennachzug zu Geduldeten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch ist es möglich, als Geduldeter einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sodass ein Familiennachzug dann möglich sein könnte.

Vorgehensweise

Zunächst muss das im Ausland lebende Familienmitglied in der Regel bei der zuständigen Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft) den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums stellen.

Sollte die Behörde den Antrag ablehnen, kann ich Sie im Wege der Remonstration oder im Klageverfahren vertreten.

Mit Erhalt des Visums besteht das Recht in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Nach der Einreise muss man bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort des Antragstellers.

Verlust der Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung

Wenn die Scheidung ansteht, kommen immer wieder Fragen nach dem Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners. Zu Komplikationen kommt es regelmäßig dann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Eine Scheidung mit einem Ausländer nach weniger als drei Jahren im Inland, wird diesen in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung kosten. Ein selbständiges Aufenthaltsrecht erwirbt man grundsätzlich nach drei Jahren Ehe mit einem/einer Deutschen. Die Ehe muss mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden haben. Eine mehrjährige Ehe, die zuvor im Ausland bestand, führt nicht zum selbständigen Aufenthaltsrecht. Das Trennungsjahr wird nicht mitgezählt. D.h. die Ehe muss innerhalt der gemeinsamen Wohnung auch tatsächlich geführt werden. So muss der Ausländer das Land unter Umständen verlassen, bevor der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres überhaupt eingereicht wird, weil das Aufenthaltserlaubnis auch ohne vorzeitige Scheidung faktisch entzogen werden kann. Schon eine mehrwöchige Trennung kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, die Aufenthaltserlaubnis zu verkürzen. 

In Ausnahmefällen erlischt das Aufenthaltsrecht nicht, obwohl die Scheidung vor dem Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Das Kindeswohl gemeinsamer Kinder darf nicht gefährdet werden.

Ferner verlieren Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis trotz früher Scheidung nicht, wenn eine Härtefallscheidung vorliegt, wenn also Ihnen nicht zugemutet werden kann, die Ehe aufrecht zu erhalten. Dies ist vor allem bei beständiger psychischer oder physischer Gewalt in der Ehe der Fall, die sich gegen den Ehegatten oder gegen die Kinder richtet.

Die Gewaltausbrüche sind durch Zeugen, Arztatteste oder Aufenthalte im Frauen- oder Männerhaus zu beweisen. Die Gründe müssen der zuständigen Ausländerbehörde nachgewiesen und plausibel gemacht werden. Hier ist zu empfehlen, einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen.

Kosten

Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeit der Angelegenheit. Voraussetzung für die Annahme eines Mandats ist in der Regel, dass eine Vergütungsvereinbarung auf Basis eines Pauschal- oder Stundenhonorars geschlossen wird. Die Höhe der Kosten ist stets eine Frage des Einzelfalls.

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